Geringfügig entlohnte Beschäftigung (Minijob)

A.Dilly

Minijobber (geringfügig Beschäftigte) 2025

Die Minijob / Geringfügigkeitsgrenze orientiert sich seit 2022 an einer Wochenarbeitszeit von zehn Stunden zu Mindestlohnbedingungen. Sie wird dementsprechend zum 01.01.2025 mit Anhebung des gesetzlichen Mindestlohns auf 12,82 Euro pro Stunde auf 556 Euro monatlich erhöht. (2024: 538 EUR) 

Die Berechnung ist wie folgt: 12,82 Euro x 130 (h) / 3 = 555,53 Euro, gerundet 556,- Euro. Die 130 h sind auf drei Monate gerechnet, bedeutet ein Minijobber mit Mindestlohn arbeitet durchschnittlich im Monat 43,33 Stunden. (43,33 St * 12 Monate = 519,96 St/pro Jahr / 52 Wochen = 10 Stunden)

Von geringfügig entlohnten Beschäftigten sind Geringverdiener zu unterscheiden. Dies sind z. B.  Auszubildende oder Personen, die im Bundesfreiwilligendienst beschäftigt sind oder ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr leisten.

Besten Dank auch an Haufe-Lexware für die Bereitstellung von Informationen.

Minijob

Regelungen beim Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze

Ein Überschreiten der Minijob-Grenze liegt vor, wenn sich das vom Arbeitgeber in seiner vorausschauenden Betrachtung ermittelte regelmäßige Arbeitsentgelt aufgrund geänderter Verhältnisse auf mehr als 556 Euro (2024: 538 Euro) im Monat erhöht. Die in dem vom Arbeitgeber gewählten Jahreszeitraum für die Ermittlung des regelmäßigen Arbeitsentgelts geltende Jahresentgeltgrenze von 6.672 Euro (2024: 6.456 Euro) wird dadurch überschritten. Zu unterscheiden ist zwischen regelmäßigen und unvorhersehbaren Überschreitungen.

Regelmäßiges Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze

Überschreitet das Arbeitsentgelt aufgrund geänderter Verhältnisse dauerhaft und damit regelmäßig die Geringfügigkeitsgrenze, so liegt vom Tage des Überschreitens an keine geringfügige Beschäftigung mehr vor (z. B. Erhöhung des laufenden Arbeitsentgelts ab 1. Juli: Ende des Minijobs am 30. Juni).

Unvorhersehbares Überschreiten der Minijob-Grenze

Überschreitet das Arbeitsentgelt nicht regelmäßig, sondern nur ausnahmsweise und unvorhersehbar in einzelnen Kalendermonaten die Geringfügigkeitsgrenze, ohne dauerhaft beabsichtigt zu sein, wirkt sich das allenfalls auf den Kalendermonat des Überschreitens aus. Nicht vorhersehbar sind Zahlungen, die der Arbeitgeber im Rahmen seiner vorausschauenden Betrachtungsweise zur Ermittlung des regelmäßigen monatlichen Arbeitsentgelts unberücksichtigt gelassen hat, weil sie nicht mit hinreichender Sicherheit zu erwarten waren. Hierzu gehört zum Beispiel die Zahlung einer einmaligen Einnahme, die dem Grunde und der Höhe nach vom Geschäftsergebnis oder einer individuellen Arbeitsleistung des Vorjahres abhängig ist. Aber auch die Mehrarbeit eines Minijobbers, die sich aufgrund des krankheitsbedingten Ausfalls eines anderen Mitarbeitenden ergibt, kann ein unvorhersehbares Ereignis darstellen.

Gelegentliches unvorhersehbares Überschreiten

Ein gelegentliches unvorhersehbares Überschreiten der Minijob-Grenze von bis zu zwei Kalendermonaten innerhalb eines Zeitjahres hat (mit Ausnahme von höheren Abgaben) keine Auswirkungen auf den Minijob. Das Zeitjahr läuft rückwärts und endet mit dem letzten Tag des Kalendermonats des Überschreitens. Im Jahreszeitraum sind alle Monate des unvorhersehbaren Überschreitens unabhängig von der Höhe des Arbeitsentgelts zu berücksichtigen. Monate, in denen die monatliche Minijob-Grenze vorhersehbar überschritten wird (z. B. aufgrund saisonaler Mehrarbeit), zählen hingegen nicht dazu.

Wichtig: Urlaubsvertretungen sind planbar und gelten nicht als „gelegentlich und unvorhersehbar“.

Das unvorhersehbare Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze ist gesetzlich geregelt (§ 8 Abs. 1b SGB IV).

Unvorhersehbares Arbeitsentgelt ist begrenzt

Die gesetzliche Regelung sieht für Kalendermonate des unvorhersehbaren Überschreitens der Geringfügigkeitsgrenze maximal ein Arbeitsentgelt bis zum Doppelten der Geringfügigkeitsgrenze vor. Das entspricht seit 1. Januar 2024 einem Wert von 1.076 Euro. In diesem Zusammenhang ist die Höhe des tatsächlich vereinbarten Verdienstes irrelevant. Das bedeutet, dass bei unvorhersehbarem Anlass immer die Differenz zwischen dem tatsächlich vereinbarten laufenden Arbeitsentgelt und 1.076 Euro gezahlt werden darf (z. B. laufendes Arbeitsentgelt aufgrund vorhersehbarer saisonaler Schwankungen 640 Euro = unvorhersehbarer zusätzlicher Verdienst von maximal 436 Euro). 

Vorgehen im Programm

Geben Sie die Daten des Beschäftigten im Mitarbeiterassistenten ein. Nachfolgend sind die Besonderheiten aufgeführt, die Sie zur korrekten Abrechnung eines geringfügig entlohnten Mitarbeiters beachten müssen.    

Eingaben Seite Tätigkeit:

  1. Wählen Sie die ‚Personengruppe 109 – geringfügig entlohnte Beschäftigung‘ aus.
  2. Erfassen Sie den Tätigkeitsschlüssel des Mitarbeiters. Vertragsform ist i.d.R. Teilzeit.

Eingaben Seite Kassen:

  1. Wählen Sie im obersten Eingabefeld den Eintrag: ‚Geringfügig entlohnte Beschäftigung‘. 
    Lexware lohn+gehalt stellt automatisch die häufigste Beitragsgruppe 6-1-0-0 ein.
  1. Wählen Sie bei ‚KV‘ die für Minijobs zuständige Krankenkasse ‚Knapp-B-S‘.
    Die Krankenkasse ‚Knapp-B-S‘ wird für die nachfolgenden Beitragsgruppen auf dieser Seite automatisch eingetragen.
    Hinweis:
    Wenn die ‚Knapp-B-S‘ in der Auswahlliste nicht vorhanden ist, wählen Sie in der Listbox den Eintrag ’neue Krankenkasse‘.  
    Aus der Krankenkassenliste wählen Sie die ‚Knappschaft-B-S‘ mit der Betriebsnummer 98000006. Der Assistent führt Sie durch die weiteren Eingaben.
  2. Geben Sie an, ob der Minijobber gesetzlich oder privat krankenversichert ist und wählen Sie für gesetzlich krankenversicherte Minijobber die Krankenkasse des Mitarbeiters aus.
    Hinweis: Arbeitgeber müssen in den Anmeldungen für kurzfristig Beschäftigte (Personengruppe 110) angeben, wie der Mitarbeiter für die Dauer der Beschäftigung krankenversichert ist. Dies erfolgt in dem Feld „KENNZEICHEN KRANKENVERSICHERUNG (KENNZKV)“, welches sowohl bei der Anmeldung mit Abgabegrund 10 als auch bei gleichzeitiger An- und Abmeldung mit Abgabegrund 40 zu übermitteln ist.
    Die Angaben werden auch für die Anforderung der elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbeschenigung (eAU) benötigt. Dies gilt sowohl für kurzfristig Beschäftigte als auch für geringfügig Beschäftigte (Minijobber).
  3. Prüfen und ändern Sie ggf. die vom Programm voreingestellte Beitragsgruppe.
    Ihnen stehen folgende Einstellungen zur Auswahl: 

Beitragsgruppe KV: 

Auswirkungen

‚0-kein Beitrag‘: 
Wählen Sie diese Einstellung, wenn der Mitarbeiter privat krankenversichert ist.
Es werden keine Beiträge zur KV berechnet.
6- AG-Beitrag pauschal‘ Es wird der pauschale vom Arbeitgeber getragene KV-Beitrag berechnet und auf dem Beitragsnachweis berücksichtigt.

Beitragsgruppe RV:

Auswirkungen:

‚5- AG pauschal‘

Wichtig: Wählen Sie diese Einstellung nur, wenn der Mitarbeiter von der Rentenversicherungspflicht befreit ist. 

Es wird nur der pauschale vom Arbeitgeber getragene RV-Beitrag berechnet. In lohn & gehalt können Sie eine Vorlage ausdrucken, die der Mitarbeiter/in bei Verzicht der RV-pflicht unterschreiben sollte (Datei -Drucken-Antrag auf Berfreiung zur RV-pflicht.
‚1- AG pauschal mit RV AN‘ Es werden die vollen RV-Beiträge berechnet. Der Arbeitgeber trägt den pauschalen Satz, den Rest trägt der Arbeitnehmer.  
(Mindestbeitrag: Beachten Sie Berechnung der RV-Beiträge‘.)   

‚0-Versorgungswerk mit RV AN‘

Der Mitarbeiter ist in einem berufsständischen Versorgungswerk rentenversichert.
Der Arbeitgeber führt die Beiträge an das Versorgungswerk ab.

Anstelle der ‚Knapp-B-S‘ wählen Sie für RV das Versorgungswerk aus.

Sie müssen zusätzlich die Mitgliedsnummer des Mitarbeiters beim Versorgungswerk angeben.

Der pauschale vom Arbeitgeber zu tragende RV-Beitrag wird als Zuschuss an den Mitarbeiter bezahlt.

 

Berechnung der RV-Beiträge:

  • Der Arbeitgeber trägt nur den pauschalen Beitragsanteil.
  • Die Differenz zum vollen Beitragssatz zur Rentenversicherung muss durch den Arbeitnehmer aufgestockt werden. Lexware lohn+gehalt berücksichtigt bei der Beitragsberechnung automatisch die gesetzlich festgelegte Mindestbemessungsgrundlage (Link zur Minijob Zentrale) von 175 EUR.

    Wenn das Beschäftigungsverhältnis in einem Monat beginnt oder endet, wird der Mindestbetrag zeitanteilig berechnet. Der anteilige Mindestbeitrag ermittelt sich wie folgt:

                                                         

Eingaben Seite Steuerdaten:

Gem. § 40a Abs. 2 EStG (Link zu BMJ) kann der Arbeitslohn geringfügig entlohnter  Beschäftigter pauschal oder nach individuellen Lohnsteuerabzugsmerkmalen versteuert werden.

Pauschalversteuerung:

Die Pauschalsteuer muss zusammen mit den pauschalen Beiträgen des Arbeitgebers zur KV und RV an die Minijob-Zentrale ‚Knapp-B-S‘ abgeführt werden.

    1. Rufen Sie in den Mitarbeiterstammdaten die Seite ‚Steuerdaten‘ auf.
    2. Wählen Sie im obersten Auswahlfeld den Eintrag ‚pauschal versteuerte Beschäftigung‘.
      Lexware lohn+gehalt berechnet die pauschale Lohnsteuer und weist den abzuführenden Betrag auf dem Beitragsnachweis der Minijob-Zentrale ‚Knapp-B-S‘ aus.
      Zur Berechnung der pauschalen Lohnsteuer für Minijob mit 2 % muss die entsprechende Option eingestellt sein.
    3. Erfassen Sie die ‚ID-Nr./Identifikationsnummer‘ des Mitarbeiters.
    4. Bei pauschaler Versteuerung wird keine Lohnsteuerbescheinigung erstellt.

Lohnsteuerabzug nach Lohnsteuerabzugsmerkmalen:

Wenn die Lohnsteuer nach individuellen Lohnsteuerabzugsmerkmalen berechnet werden soll, müssen Sie den Mitarbeiter im ELStAM-Verfahren anmelden. Wählen Sie auf der Seite ‚Steuerdaten‘ den Eintrag ‚ Lohnsteuerabzug nach Lohnsteuerabzugsmerkmalen‘ und erfassen Sie die Identifikationsnummer des Mitarbeiters.

Beachten Sie: Hat der Mitarbeiter zusätzlich ein Hauptarbeitsverhältnis muss die Abrechnung mit Steuerklasse 6 als ‚Nebenarbeitgeber‘ erfolgen.

Eingabe der Bezüge in den Lohnarten:

Für geringfügig Beschäftigte stehen programmseitig folgende steuer- und sozialversicherungspflichtigen Lohnarten zur Verfügung:

  • 0934 Aushilfslohn (Minijob)
  • 0955 Aushilfsgehalt (Minijob)

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