Abfindung 2025

A.Dilly

Abfindung 2025

Die Regelungen zur Lohnabrechnung ändern sich mit dem Jahr 2025, somit sind bei einer Abfindung 2025 die Lohnarten zu beachten!

Eine Abfindung ist eine Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes und des damit verbundenen sozialen Besitzstands.

Abfindung

Besten Dank auch an Haufe-Lexware für die Bereitstellung von Informationen.

Das deutsche Arbeitsrecht kennt keinen generellen gesetzlichen Anspruch des Arbeitnehmers auf Zahlung einer Abfindung bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses. 

Abfindungen sind lohnsteuerpflichtiger Arbeitslohn und können gemäß der sog. Fünftelregelung unter bestimmten Voraussetzungen ermäßigt besteuert werden. Ab dem Jahr 2025 kann die Fünftelregelung nur noch im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung des Arbeitnehmers und nicht mehr im Lohnsteuerabzugsverfahren durchgeführt werden. Abfindungen sind als Bruttobetrag auszuwerfen. Die Abfindung ist grundsätzlich unbeschränkt pfändbar und kann nur auf Antrag des Arbeitnehmers gerichtlich einem Pfändungsschutz unterstellt werden (§ 850i ZPO).

Sozialversicherungsrechtlich sind Abfindungen beitragsfrei, wenn sie wegen Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses als Entschädigung für den Wegfall künftiger Verdienstmöglichkeiten durch den Verlust des Arbeitsplatzes gewährt werden.

Weiteres zum Arbeitsrecht findest du auf der Haufe Seite, bitte beachte das in der Lohnabrechnung ab 2025 gravierende Änderungen gibt.

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Für Altfälle bis 31.12.2024 mit der Günstigerprüfung kannst du das hier nachlesen.

Die Neuerungen ab 2025 kommen jetzt hier:

Wegfall der Günstigerprüfung durch den Arbeitgeber

Durch das Wachstumschancengesetz entfällt ab 2025 die Fünftelregelung im Lohnsteuerabzugsverfahren. . Die Günstigerprüfung durch den Arbeitgeber ist nicht mehr durchzuführen.

Gehaltsabrechnung

Hintergrund

Abfindungen und Vergütungen für eine mehrjährige Tätigkeit, wie z. B. Jubiläumszuwendungen, werden unter bestimmten Voraussetzungen nach der sog. Fünftelregelung besteuert. Dadurch ergeben sich regelmäßig steuerliche (Progressions-)Vorteile für den Arbeitnehmer.

Sind die Voraussetzungen für die ermäßigte Versteuerung erfüllt, hat der Arbeitgeber bis Ende des Jahres 2024 die Fünftelregelung bereits im Lohnsteuerabzugsverfahren anzuwenden und den ermäßigt versteuerten Arbeitslohn auf der Lohnsteuerbescheinigung gesondert auszuweisen.

Ab dem 01.01.2025 entfällt die Anwendung der Fünftelregelung im Lohnsteuerabzugsverfahren. Die Leistungen unterliegen somit ab dem Jahr 2025 dem regulären Lohnsteuerabzug.

Die Fünftelregelung darf nur noch im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung des Arbeitnehmers durch die Finanzverwaltung durchgeführt werden. Sie sollten Ihre Arbeitnehmer darauf hinweisen und ihnen die Abgabe einer Einkommensteuererklärung empfehlen.

Hinweis: Die Besteuerung nach der Fünftelregelung wirkt sich nicht auf die beitragsrechtliche Behandlung in der Sozialversicherung aus. Das Beitragsrecht und das Steuerrecht stimmen hier nicht überein. Die beitragsrechtliche Zuordnung erfolgt nach den Regelungen bei Einmalzahlungen.

Vorgehen

Nach der Installation des Updates Januar 2025 stehen Ihnen im Programm die angepassten Lohnarten gültig ab 01.01.2025 zur Verfügung. Diese berücksichtigen die neuen gesetzlichen Vorgaben. Die ‚Kennzeichen‘ zum Ausweis auf der Lohnsteuersteuerbescheinigung wurden ebenfalls angepasst.

Bisher
Ab 1.01.2025

Die Änderungen erstrecken sich außerdem auf folgende Lohnarten:
• Lohnart 1006: ‚Entlohnung für mehrjährige Tätigkeit‘,
• Lohnart 1902: ‚Versorgungsbezug für mehrere Kalenderjahre‘,
• Lohnart 1904: ‚Kapitalabfindung Versorgungsbezug‘
• Lohnart 1922: ‚Kürzung aus Altersvorsorge‘
• Lohnart 1923: ‚Kürzung aus Altersvorsorge‘
• Lohnart 1928: ‚Altersvorsorge aus Einmalzahlungen pflichtig‘
• Lohnart 1929: ‚Altersvorsorge aus Einmalzahlungen pflichtig‘
• Lohnart 1939: ‚Jubiläumszuwendung

Hinweis: Wenn Sie die genannten Lohnarten verwenden, wird die Abfindung/Vergütung für mehrjährige Tätigkeiten wie gesetzlich vorgesehen in der (ab 2025 angepassten) Lohnsteuerbescheinigung ausgewiesen.

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