Was ändert sich ab Januar 2026?
Ab Januar 2026 treten folgende gesetzliche Neuregelungen in Kraft, die sich auf die Lohn- und Gehaltsabrechnung bei Minijob 2026 auswirken:
Mindestlohn: Der gesetzliche Mindestlohn wird auf 13,90 € pro Stunde erhöht.
Minijob-Grenze: Die monatliche Verdienstgrenze für Minijobs (Geringfügigkeitsgrenze) steigt von 556 € auf 603 €.
Midijob-Übergangsbereich: Der Verdienstbereich für Midijobs wird angepasst. Er beginnt ab dem 1. Januar 2026 bei 603,01 € und endet weiterhin bei 2.000 € (zuvor: 556,01 € bis 2.000 €).
Diese Änderungen führen insbesondere bei Beschäftigten im unteren Übergangsbereich zu einer stärkeren Entlastung bei den Sozialversicherungsbeiträgen.
Hier finden Sie umfangreiche Informationen in den Links. Wenn Sie weiterlesen, erhalten Sie eine kurze Zusammenfassung, und Sie können weitere Informationen abrufen.
https://www.lexware.de/wissen/mitarbeiter-gehalt/minijob/
https://magazin.minijob-zentrale.de/geringfuegigkeits-richtlinien-minijob-2026/
Ab Juli 2026: Minijobber können wieder zurück in Rund-um-Schutz
Minijobberinnen und Minijobber sind grundsätzlich in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig. Dabei müssen sie in der Regel einen Eigenanteil von 3,6 Prozent ihres Verdienstes zahlen, wenn sie im gewerblichen Bereich arbeiten, und von 13,6 Prozent bei einer Beschäftigung im Privathaushalt. Beschäftigte haben die Möglichkeit, auf die Zahlung dieses Eigenanteils zu verzichten. Wenn sie dies tun, verlieren sie jedoch auch ihre vollen Leistungsansprüche in der Rentenversicherung. Um sich von der Rentenversicherungspflicht befreien zu lassen, müssen sie einen entsprechenden Antrag bei ihrem Arbeitgeber stellen.
Bisher war es so, dass die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht für die gesamte Dauer des Minijobs galt und nicht widerrufen werden konnte.
Ab dem 1. Juli 2026 besteht jedoch die Möglichkeit, dass Minijobberinnen und Minijobber ihre Befreiung einmalig zurücknehmen können. Das bedeutet, dass sie dann wieder rentenversicherungspflichtig sind und neben den Arbeitgeberbeiträgen auch eigene Beiträge zur Rentenversicherung zahlen. Dadurch erwerben sie erneut wertvolle Ansprüche in der Rentenversicherung.
Die Umsetzung in Lexware werden wir hier präsentieren: https://www.lexware-vor-ort.de/veranstaltung/neuerungen-bei-lexware-sommer-2026-lexware-vor-ort
Was müssen Sie jetzt in Lexware Lohn & Gehalt prüfen?
Um sicherzustellen, dass Ihre Lohnabrechnungen ab Januar 2026 korrekt sind, prüfen Sie bitte die folgenden Punkte in den Stammdaten Ihrer Mitarbeitenden:
Einhaltung des Mindestlohns: Stellen Sie sicher, dass alle Ihre Mitarbeitenden ab dem 1. Januar 2026 einen Stundenlohn von mindestens 13,90 € erhalten.
Anpassung bei Werkstudenten: Werkstudenten müssen ab Januar 2026 mehr als 603 € monatlich verdienen, um ihren Status beizubehalten. Prüfen Sie, ob Sie das Entgelt entsprechend anpassen oder die Beschäftigungsart auf „Minijob“ ändern müssen.
Prüfung bei Midijobbern: Kontrollieren Sie bei Mitarbeitenden im Übergangsbereich, ob die Midijob-Regelung ab Januar 2026 weiterhin angewendet werden soll. Passen Sie bei Bedarf das Entgelt im Mitarbeiterformular an.
Handlungsbedarf bei verschiedenen Entgeltgruppen
Je nach dem aktuellen Gehalt Ihrer Mitarbeitenden kann zum Jahreswechsel Handlungsbedarf bestehen. Hier finden Sie eine Übersicht zur Orientierung:
Szenario 1: Verdienst bis 556 €
Ausgangslage: Ein Mitarbeiter verdient vor Januar 2026 bis zu 556 € monatlich.
Änderung: Bei gleichbleibendem Entgelt bleibt der Mitarbeiter auch nach dem 1. Januar 2026 ein Minijobber.
Handlungsbedarf: Kein Handlungsbedarf bezüglich der Beschäftigungsart. Prüfen Sie jedoch die Einhaltung des neuen Mindestlohns von 13,90 € pro Stunde.
Szenario 2: Verdienst zwischen 556,01 € und 603 €
Ausgangslage: Ein Mitarbeiter verdient vor Januar 2026 zwischen 556,01 € und 603 €.
Änderung: Dieser Mitarbeiter fällt ab dem 1. Januar 2026 automatisch in die Kategorie „Minijob“, da sein Entgelt unter der neuen Midijob-Grenze von 603,01 € liegt.
Handlungsbedarf: Sie haben zwei Möglichkeiten:
In Minijob umwandeln: Passen Sie die Beschäftigungsart in den Mitarbeiterstammdaten auf „Minijob“ an.
Entgelt erhöhen: Erhöhen Sie das Entgelt auf über 603 €, damit der Mitarbeiter weiterhin als Midijobber beschäftigt wird.
Szenario 3: Verdienst zwischen 603,01 € und 2.000 €
Ausgangslage: Ein Mitarbeiter verdient vor Januar 2026 zwischen 603,01 € und 2.000 €.
Änderung: Der Mitarbeiter bleibt auch nach dem 1. Januar 2026 Midijobber.
Handlungsbedarf: Kein Handlungsbedarf.
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