Lexware Minijob

Alexander Dilly

Was ändert sich ab Januar 2026 bei Lexware Minijob?

Ab Januar 2026 treten folgende gesetzliche Neuregelungen in Kraft, die sich auf die Lohn- und Gehaltsabrechnung bei Minijob 2026 auswirken und auf deine Lexware Minijob Einstellungen.

  • Mindestlohn: Der gesetzliche Mindestlohn wird auf 13,90 € pro Stunde erhöht.

  • Minijob-Grenze: Die monatliche Verdienstgrenze für Minijobs (Geringfügigkeitsgrenze) steigt von 556 € auf 603 €.

  • Midijob-Übergangsbereich: Der Verdienstbereich für Midijobs wird angepasst. Er beginnt ab dem 1. Januar 2026 bei 603,01 € und endet weiterhin bei 2.000 € (zuvor: 556,01 € bis 2.000 €).

Diese Änderungen führen insbesondere bei Beschäftigten im unteren Übergangsbereich zu einer stärkeren Entlastung bei den Sozialversicherungsbeiträgen.

Hier findest Du umfangreiche Informationen in den Links. Wenn Du weiterliest, erhälst Du eine kurze Zusammenfassung, und Du kannst weitere Informationen abrufen.

https://magazin.minijob-zentrale.de/geringfuegigkeits-richtlinien-minijob-2026/

Ab Juli 2026: Lexware Minijobber können wieder zurück in Rund-um-Schutz

Minijobberinnen und Minijobber sind grundsätzlich in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig. Dabei müssen sie in der Regel einen Eigenanteil von 3,6 Prozent ihres Verdienstes zahlen, wenn sie im gewerblichen Bereich arbeiten, und von 13,6 Prozent bei einer Beschäftigung im Privathaushalt. Beschäftigte haben die Möglichkeit, auf die Zahlung dieses Eigenanteils zu verzichten. Wenn sie dies tun, verlieren sie jedoch auch ihre vollen Leistungsansprüche in der Rentenversicherung. Um sich von der Rentenversicherungspflicht befreien zu lassen, müssen sie einen entsprechenden Antrag bei ihrem Arbeitgeber stellen.

Bisher war es so, dass die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht für die gesamte Dauer des Minijobs galt und nicht widerrufen werden konnte.

Ab dem 1. Juli 2026 besteht jedoch die Möglichkeit, dass Minijobberinnen und Minijobber ihre Befreiung einmalig zurücknehmen können. Das bedeutet, dass sie dann wieder rentenversicherungspflichtig sind und neben den Arbeitgeberbeiträgen auch eigene Beiträge zur Rentenversicherung zahlen. Dadurch erwerben sie erneut wertvolle Ansprüche in der Rentenversicherung.

Lexware Minijob anpassen

Um sicherzustellen, dass Deine Lohnabrechnungen ab Januar 2026 korrekt sind, prüfe bitte die folgenden Punkte in den Stammdaten Deiner Mitarbeitenden:

  • Mindestlohn prüfen: Stelle sicher, dass alle Deine Mitarbeitenden ab dem 1. Januar 2026 einen Stundenlohn von mindestens 13,90 € erhalten.

  • Werkstudenten anpassen: Werkstudenten müssen ab Januar 2026 mehr als 603 € monatlich verdienen, um ihren Status beizubehalten. Prüfe, ob Du das Entgelt entsprechend anpassen oder die Beschäftigungsart auf „Minijob“ ändern musst.

  • Midijobber überprüfen: Kontrolliere bei Mitarbeitenden im Übergangsbereich, ob die Midijob-Regelung ab Januar 2026 weiterhin angewendet werden soll. Passe bei Bedarf das Entgelt im Mitarbeiterformular an.

Handlungsbedarf bei verschiedenen Entgeltgruppen

Je nach aktuellem Gehalt Deiner Mitarbeitenden kann zum Jahreswechsel Handlungsbedarf bestehen. Die folgende Übersicht hilft Dir bei der Einordnung:

Szenario 1: Verdienst bis 556 €

Ausgangslage: Ein Mitarbeitender verdient vor Januar 2026 bis zu 556 € monatlich.

Änderung: Bei gleichbleibendem Entgelt bleibt der Mitarbeitende auch nach dem 1. Januar 2026 im Minijob.

Handlungsbedarf: Du musst die Beschäftigungsart nicht ändern. Prüfe jedoch, ob der neue Mindestlohn von 13,90 € pro Stunde eingehalten wird.

 

Szenario 2: Verdienst zwischen 556,01 € und 603 €

Ausgangslage: Ein Mitarbeitender verdient vor Januar 2026 zwischen 556,01 € und 603 €.

Änderung: Ab dem 1. Januar 2026 fällt der Mitarbeitende automatisch in die Kategorie Minijob, da das Entgelt unter der neuen Midijob-Grenze von 603,01 € liegt.

Handlungsbedarf: Du hast zwei Möglichkeiten:

  • In Minijob umwandeln: Passe die Beschäftigungsart in den Mitarbeiterstammdaten auf „Minijob“ an.

  • Entgelt erhöhen: Erhöhe das Entgelt auf über 603 €, damit der Mitarbeitende weiterhin als Midijobber beschäftigt wird. 

 

Szenario 3: Verdienst zwischen 603,01 € und 2.000 €

Ausgangslage: Ein Mitarbeitender verdient vor Januar 2026 zwischen 603,01 € und 2.000 €.

Änderung: Der Mitarbeitende bleibt auch nach dem 1. Januar 2026 Midijobber.

Handlungsbedarf: Es besteht kein Handlungsbedarf.

Lexware Minijob

Regelungen beim Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze

Ein Überschreiten der Minijob-Grenze liegt vor, wenn sich das vom Arbeitgeber in seiner vorausschauenden Betrachtung ermittelte regelmäßige Arbeitsentgelt aufgrund geänderter Verhältnisse auf mehr als 556 Euro (2024: 538 Euro) im Monat erhöht. Die in dem vom Arbeitgeber gewählten Jahreszeitraum für die Ermittlung des regelmäßigen Arbeitsentgelts geltende Jahresentgeltgrenze von 6.672 Euro (2024: 6.456 Euro) wird dadurch überschritten. Zu unterscheiden ist zwischen regelmäßigen und unvorhersehbaren Überschreitungen.

Regelmäßiges Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze

Überschreitet das Arbeitsentgelt aufgrund geänderter Verhältnisse dauerhaft und damit regelmäßig die Geringfügigkeitsgrenze, so liegt vom Tage des Überschreitens an keine geringfügige Beschäftigung mehr vor (z. B. Erhöhung des laufenden Arbeitsentgelts ab 1. Juli: Ende des Minijobs am 30. Juni).

Unvorhersehbares Überschreiten der Minijob-Grenze

Überschreitet das Arbeitsentgelt nicht regelmäßig, sondern nur ausnahmsweise und unvorhersehbar in einzelnen Kalendermonaten die Geringfügigkeitsgrenze, ohne dauerhaft beabsichtigt zu sein, wirkt sich das allenfalls auf den Kalendermonat des Überschreitens aus. Nicht vorhersehbar sind Zahlungen, die der Arbeitgeber im Rahmen seiner vorausschauenden Betrachtungsweise zur Ermittlung des regelmäßigen monatlichen Arbeitsentgelts unberücksichtigt gelassen hat, weil sie nicht mit hinreichender Sicherheit zu erwarten waren. Hierzu gehört zum Beispiel die Zahlung einer einmaligen Einnahme, die dem Grunde und der Höhe nach vom Geschäftsergebnis oder einer individuellen Arbeitsleistung des Vorjahres abhängig ist. Aber auch die Mehrarbeit eines Minijobbers, die sich aufgrund des krankheitsbedingten Ausfalls eines anderen Mitarbeitenden ergibt, kann ein unvorhersehbares Ereignis darstellen.

Gelegentliches unvorhersehbares Überschreiten

Ein gelegentliches unvorhersehbares Überschreiten der Minijob-Grenze von bis zu zwei Kalendermonaten innerhalb eines Zeitjahres hat (mit Ausnahme von höheren Abgaben) keine Auswirkungen auf den Minijob. Das Zeitjahr läuft rückwärts und endet mit dem letzten Tag des Kalendermonats des Überschreitens. Im Jahreszeitraum sind alle Monate des unvorhersehbaren Überschreitens unabhängig von der Höhe des Arbeitsentgelts zu berücksichtigen. Monate, in denen die monatliche Minijob-Grenze vorhersehbar überschritten wird (z. B. aufgrund saisonaler Mehrarbeit), zählen hingegen nicht dazu.

Wichtig: Urlaubsvertretungen sind planbar und gelten nicht als „gelegentlich und unvorhersehbar“.

Das unvorhersehbare Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze ist gesetzlich geregelt (§ 8 Abs. 1b SGB IV).

Unvorhersehbares Arbeitsentgelt ist begrenzt

Die gesetzliche Regelung sieht für Kalendermonate des unvorhersehbaren Überschreitens der Geringfügigkeitsgrenze maximal ein Arbeitsentgelt bis zum Doppelten der Geringfügigkeitsgrenze vor. 

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