Mutterschutz und Mutterschaftsgeld in Lexware

A.Dilly

Allgemein

Mutterschutz und Mutterschaftsgeld in Lexware

Mutterschutz bezeichnet den rechtlichen Schutz von schwangeren Frauen in der Erwerbswelt. Dieses Gesetz stellt sicher, dass werdende Mütter vor, während und nach der Geburt ihres Kindes vor gesundheitlichen Gefahren am Arbeitsplatz geschützt sind. Der Mutterschutz beginnt in der Regel sechs Wochen vor dem voraussichtlichen Geburtstermin und endet acht Wochen nach der Geburt, bei Früh- oder Mehrlingsgeburten verlängert sich diese Schutzfrist. Während dieser Zeit dürfen werdende Mütter in der Regel nicht beschäftigt werden.

Mutterschutz

Mutterschutz greift von Beginn der Schwangerschaft an bis nach der Geburt. Wichtige Fakten dazu:

  • Gesundheit von Mutter und Kind am Arbeitsplatz
  • Besonderer Kündigungsschutz
  • Beschäftigungsverbot nach dem Mutterschutzgesetz in den Wochen vor und nach der Geburt  
  • Sicherung des Einkommens während des Beschäftigungsverbots
  • Mutterschutz ändert nichts an den Urlaubsansprüchen Ihrer Mitarbeiterin

Manche Branchen wie z. B. die Pflege sehen ein Beschäftigungsverbot in der Schwangerschaft oder vorzeitigen Mutterschaftsurlaub laut Mutterschutzgesetz ab dem ersten Tag der Schwangerschaft vor. 

Grundlagen Mutterschutz und Mutterschaftsgeld in Lexware

Rechtliche Grundlage für den Schutz der berufstätigen Mutter und ihres Kindes ist das Mutterschutzgesetz (MuSchG). 2018 wurde das Gesetz umfänglich geändert, um klarere Verhältnisse für Sie als Arbeitgeber und Ihre Arbeitnehmerin zu schaffen. 

  • Keine Mitteilungspflicht über Schwangerschaft gegenüber Ihnen als Arbeitgeber
  • Sobald Sie als Arbeitgeber aber davon erfahren, müssen Sie umgehend die Aufsichtsbehörde informieren.
  • Informationsverbot (aber nicht gegenüber Vorgesetzten wegen Anpassung der Tätigkeit und Betriebsrat – diesen müssen aber nach DSGVO handeln)
  • Mutterschutz bedeutet Kündigungsschutz: Schwangere Mitarbeiterinnen sind für die Dauer der Schwangerschaft und bis zum Ablauf von 4 Monaten nach der Geburt und der Elternzeit in besonderem Maß vor einer Kündigung geschützt. Der Kündigungsschutz gilt seit 2017 laut Vorschrift auch für Frauen, die nach der 12. Schwangerschaftswoche eine Fehlgeburt erlitten haben.
  • Für den Kündigungsschutz ist entscheidend, ob Ihre Mitarbeiterin schwanger ist, wenn sie die Kündigung erhält

Mutterschutzfristen

Die Schutzfrist für Schwangere und junge Mütter beginnt 6 Wochen vor dem berechneten Entbindungstermin und endet regelmäßig 8 Wochen nach der Geburt.

  • In der Schutzfrist vor der Geburt dürfen Sie Ihre Mitarbeiterin nur beschäftigen, wenn sie sich ausdrücklich dazu bereit erklärt. Sie kann ihr Einverständnis jederzeit widerrufen.
  • In der 8-wöchigen Schutzfristnach der Geburt darf sie auf keinen Fall beschäftigtwerden, auch dann nicht, wenn sie das möchte.
  • Bei Mehrlingsgeburten beträgt die Schutzfrist nach der Entbindung 12 Wochen. Auch bei Frühgeburten beträgt der Mutterschutz grundsätzlich 12 Wochen. Hier verlängert sich die Mutterschutzfrist außerdem noch um den Zeitraum, der vor der Geburt versäumt wurde. Ob eine Frühgeburt vorliegt, ergibt sich aus der ärztlichen Bescheinigung. 
  • Bei Mehrlingsgeburten, also Zwillingen, Drillingen oder mehr, beginnt die Mutterschutzfrist ebenfalls 6 Wochen vor dem Geburtstermin. Nach der Geburt verlängert sich die Frist allerdings um 4 Wochen, also auf insgesamt 12 Wochen ab der Entbindung.
  • Zudem gilt eine 12-wöchige Schutzfrist nach der Geburt für Mütter, die ein behindertes Kind zur Welt gebrachthaben.

Mutterschutz und Mutterschaftsgeld in Lexware bei Fehlgeburten

Mit dem Gesetz zur Anpassung des Mutterschutzgesetzes ist der Anspruch auf Mutterschutzfrist nach einer Fehlgeburt (Mutterschutzanpassungsgesetz) ab der 13. Schwangerschaftswoche neu geregelt worden. Das Gesetz gilt ab dem 01.06.2025. Was ist zu beachten bei Mutterschutzfristen bei Fehlgeburten und Lexware

Diese sind hinsichtlich der Dauer gestaffelt (der Tag der Fehlgeburt zählt bei der Berechnung nicht mit).

  • Ab der 13. Schwangerschaftswoche:   2 Wochen
  • Ab der 17. Schwangerschaftswoche:   6 Wochen
  • Ab der 20. Schwangerschaftswoche:   8 Wochen

Bei Inanspruchnahme der Mutterschutzfrist ab dem 01.06.2025 besteht ein Anspruch auf Mutterschaftsgeld und Zuschuss zum Mutterschutzgeld durch den Arbeitgeber.
Hinweis: Der Zuschuss zum Mutterschutzgeld wird wie gewohnt von Lexware lohn+gehalt berechnet. Beachten Sie die Links hier unten.

Der Zuschuss des Arbeitgebers zum Mutterschaftsgeld ist im U2-Verfahren voll erstattungsfähig. Die Krankenkassen benötigen eine ärztliche Bescheinigung über die Fehlgeburt ab der 13. Woche.

Mutterschaftsgeld bei Minijoberinnen

Das Mutterschaftsgeld für geringfügig Beschäftigte wird nur unter bestimmten Voraussetzungen gezahlt.

Minijobberinnen haben Anspruch auf Mutterschaftsgeld. Gesetzlich versicherte Minijobberinnen können von ihrer Krankenkasse bis zu 13 Euro pro Tag (maximal 390 Euro pro Monat) erhalten. Diese Leistung gilt während der Mutterschutzfrist, die in der Regel sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt des Kindes dauert.

Minijobberinnen, die privat oder über die Familie versichert sind, erhalten eine einmalige Zahlung von bis zu 210 Euro vom Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS). Diese Auszahlung soll auch privat oder familienversicherten Beschäftigten während der Mutterschutzzeit finanzielle Unterstützung bieten.

Wenn das Netto-Arbeitsentgelt mehr als 13 Euro pro Tag beträgt, muss der Arbeitgeber die Differenz als Zuschuss zahlen.

Es ist wichtig, zu klären, ob Minijobberinnen gesetzlich versichert sind, da dies die Höhe der finanziellen Unterstützung während der Mutterschutzfrist beeinflusst.

Bei einem Minijob neben einer versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung wird das Mutterschaftsgeld aus beiden Einkünften berechnet, ist jedoch auf insgesamt 13 Euro pro Tag von der Krankenkasse begrenzt. Hier Infos zu Mehrfachbeschäftigung.

Auch interssant: https://familienportal.de/

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