Mutterschaftsgeld für geringfügig Beschäftigte

A.Dilly

Das Mutterschaftsgeld für geringfügig Beschäftigte wird nur unter bestimmten Voraussetzungen gezahlt.

Minijobberinnen haben Anspruch auf Mutterschaftsgeld. Gesetzlich versicherte Minijobberinnen können von ihrer Krankenkasse bis zu 13 Euro pro Tag (maximal 390 Euro pro Monat) erhalten. Diese Leistung gilt während der Mutterschutzfrist, die in der Regel sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt des Kindes dauert.

Minijobberinnen, die privat oder über die Familie versichert sind, erhalten eine einmalige Zahlung von bis zu 210 Euro vom Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS). Diese Auszahlung soll auch privat oder familienversicherten Beschäftigten während der Mutterschutzzeit finanzielle Unterstützung bieten.

Wenn das Netto-Arbeitsentgelt mehr als 13 Euro pro Tag beträgt, muss der Arbeitgeber die Differenz als Zuschuss zahlen.

Es ist wichtig, zu klären, ob Minijobberinnen gesetzlich versichert sind, da dies die Höhe der finanziellen Unterstützung während der Mutterschutzfrist beeinflusst.

Bei einem Minijob neben einer versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung wird das Mutterschaftsgeld aus beiden Einkünften berechnet, ist jedoch auf insgesamt 13 Euro pro Tag von der Krankenkasse begrenzt. Hier Infos zu Mehrfachbeschäftigung.

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Ab dem April-Update 2026 ist die Entgeltbescheinigung für die Berechnung des Mutterschaftsgeldes nun auch für Mitarbeiter mit geringfügiger Beschäftigung möglich, sofern sie Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse sind (Personengruppen 109, 110 und 190).

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