Das Lexware Januar 2024 Update
Alles wichtig hier und wenn du weitere Fragen hast, dann spreche uns direkt an.

Lexware lohn & gehalt
Legen Sie eine Hauptbetriebsstätte fest.
Wenn Sie mehrere Betriebsstätten einer Firma abrechnen, müssen Sie ab der Version 2024 eine Hauptbetriebsstätte festlegen, unter deren Betriebsnummer die Meldungen abzugeben sind. Dies ist i. d. R. der Hauptsitz der Firma.
Hintergrund
Die gesetzlichen Krankenkassen (ITSG) fordern, dass auf dem Beitragsnachweis (Meldung) die Betriebsnummer des Hauptsitzes (im folgenden Hauptbetriebsstätte genannt) angegeben werden muss.
Informationen
Hast du also mehrere Betriebsstätten in einer Firma, solltest du das hier weiterlesen:
Betriebstätte in Lexware
Du musst hier Änderungen beachten
- im Programm
- bei den Berichten
- bei den Meldungen
Die Angaben zur Umlage sind unplausibel. Die Angaben zur U1-Pflicht sind uneinheitlich
Bisher war es in Lexware lohn+gehalt möglich innerhalb einer Firma bei den Krankenkassen unterschiedliche Angaben zur Umlage Pflicht U1 zu machen. Wenn Sie unzulässige uneinheitliche Angaben zur U1 Pflicht innerhalb einer Firma gemacht haben, weist Sie ab der Programm-Version 2024 der Lexware scout darauf hin.
Hintergrund
Die Umlagepflicht einer Firma ist im Aufwendungsausgleichsgesetz §3 AAG geregelt und gilt einheitlich für den Hauptsitz einer Firma inkl. der Betriebsstätten.
Informationen
Wenn du diese Meldung bekommst, solltest du hier weiterlesen:
Angaben zur U1 Pflicht
Es hat sich ergeben, dass bei inaktiven (alten) KK besser zuerst keine Änderungen gemacht werden. Gehe hierzu die Informationen des Lexware Scout durch.
Lexware reisekosten 2024
Achtung so lange nichts anderes gesetzlich beschlossen wird, gelten die Alten Pauschlaen weiterhin aus dem Jahr 2023
Lexware buchhaltung 2024
Durchschnittssätze für land- und forstwirtschaftliche Betriebe
Sie besteuern nach Durchschnittssätzen gem. § 24 Abs.1 Nr. 2 UStG. Für die Buchung der Umsätze erstellen Sie ein Umsatzsteuerkonto und passen ein Erlöskonto an.
Hintergrund
§ 24 UStG Durchschnittssätze für land- und forstwirtschaftliche Betriebe
(1) Hat der Gesamtumsatz des Unternehmers (§ 19 Absatz 3) im vorangegangenen Kalenderjahr nicht mehr als 600 000 Euro betragen, wird die Steuer für die im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs ausgeführten Umsätze vorbehaltlich der Sätze 2 bis 4 wie folgt festgesetzt:
1. für die Lieferungen von forstwirtschaftlichen Erzeugnissen, ausgenommen Sägewerkserzeugnisse, auf 5,5 Prozent,
2. für die Lieferungen der in der Anlage 2 nicht aufgeführten Sägewerkserzeugnisse und Getränke sowie von alkoholischen Flüssigkeiten, ausgenommen die Lieferungen in das Ausland und die im Ausland bewirkten Umsätze und für sonstige Leistungen, soweit in der Anlage 2 nicht aufgeführte Getränke abgegeben werden, auf 19 Prozent,
3. für die übrigen Umsätze im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 1 auf 9,0 Prozent der Bemessungsgrundlage.
Informationen
Ist § 24 Abs.1 Nr. 2 UStG. ein Thema für Dirch hilft Dir dieser Artikel weiter:
Durchschnittssätze für land- und forstwirtschaftliche Betriebe
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