Sozialversicherungsbeiträge 2025
Rechengrößen und Grenzen
Höhere Sachbezugswerte und Sozialversicherungsbeiträge 2025, die Änderung der Minijobgrenze, der Anstieg des gesetzlichen Mindestlohns und das Ende der Rechtskreistrennung bei den Sozialversicherungsrechengrößen: Zum Jahreswechsel ändert sich im Lohnsteuer- und Sozialversicherungsbereich wieder einiges.
Besten Dank auch an Haufe-Lexware für die Bereitstellung von Informationen.
Jahresarbeitsentgeltgrenzen 2025 angehoben
Die Grenzwerte in der Sozialversicherung steigen im Jahr 2025 erheblich. Mit der am 22.11.2024 verabschiedeten Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung wurden die Rechengrößen der Sozialversicherung für das Jahr 2025 gemäß der Einkommensentwicklung im maßgeblichen Jahr 2023 turnusgemäß angepasst.
Die Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG) zur Feststellung der Krankenversicherungspflicht oder -freiheit wird von derzeit 69.300 Euro (2024) im kommenden Jahr auf 73.800 Euro (allgemeine JAEG) angehoben.
Für Beschäftigte, die zum Stichtag 31. Dezember 2002 wegen Überschreitens der JAEG krankenversicherungsfrei waren, gilt ein Wert von aktuell 62.100 Euro und 2025 von 66.150 Euro (besondere JAEG).
Die Jahresarbeitsentgeltgrenzen steigen – einige Mitarbeiter werden wieder versicherungspflichtig
Die aktuellen Jahresarbeitsentgeltgrenzen sind notwendig, um die Versicherungspflicht der Beschäftigten (sowie der Arbeitgeber, falls Versicherungspflicht besteht) zu prüfen. Sie spielen vor allem in zwei Fällen eine Rolle:
- Wenn neue Mitarbeiter eingestellt werden: Vereinbaren Sie ein Entgelt mit Beschäftigten, müssen Sie beurteilen können, ob der Mitarbeiter versicherungsfrei oder versicherungspflichtig sein wird. Zudem erwarten vor allem Berufsanfänger hier unter Umständen eine kurze Beratung von Ihnen.
- Zum Jahreswechsel: Mitarbeiter sind ab dem 1.1.2025 in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungsfrei, wenn ihr regelmäßiges Jahresentgelt in 2024 die Jahresarbeitsentgeltgrenze 2024 überstieg und ihr voraussichtliches, vom Arbeitgeber gewissenhaft geschätztes Jahresarbeitsentgelt 2025 die erhöhte Jahresarbeitsentgeltgrenze 2025 überschreitet
Beitragsbemessungsgrenzen steigen deutlich
Die Beitragsbemessungsgrenzen sind Einkommensobergrenzen. Bis zu diesen Grenzen müssen Arbeitgebende das Bruttoarbeitsentgelt ihrer Beschäftigten in den einzelnen Versicherungszweigen zur Berechnung der Beiträge heranziehen. Auch für Ihre eigenen Bezüge gelten die Beitragsbemessungsgrenzen. Der Teil des Entgelts, der die Beitragsbemessungsgrenze übersteigt, ist nicht mehr beitragspflichtig.
Krankenversicherung und Pflegeversicherung haben bereits im gesamten Bundesgebiet eine einheitliche Beitragsbemessungsgrenze (BBG). Sie entspricht der besonderen Jahresarbeitsentgeltgrenze. Die Beitragsbemessungsgrenze für die Rentenversicherung und Arbeitslosenversicherung unterscheidet sich noch bis zum 31.12.2024 in den alten und den neuen Bundesländern. Ab 2025 wird diese Rechtskreistrennung aufgehoben. Die neue ab 1.1.2025 geltende Beitragsbemessungsgrenze ist Grundlage für die Renten- und Arbeitslosenversicherung in den alten und den neuen Bundesländern.
Die Beitragsbemessungsgrenze in der Kranken- und Pflegeversicherung liegt derzeit bei 62.100 Euro jährlich und steigt 2025 auf 66.150 Euro.
In der Renten- und Arbeitslosenversicherung gilt ab 2025 erstmals eine bundesweite Beitragsbemessungsgrenze von 96.600 Euro.
BMG Jährlich 66.150 Euro
BMG Monatlich 5.512,50 Euro
JAE Jährlich 73.800 Euro
bes. JAE 66.150 Euro
BMG Jährlich 96.600 Euro
BMG Monatlich 8.050 Euro
Übersicht: Beitragssätze 2025
Die Beitragssätze für 2025 sehen wie folgt aus:
- Krankenversicherung (KV) allgemeiner Beitragssatz: 14,6 %
- Krankenversicherung (KV) ermäßigter Satz: 14,0 %
- Durchschnittl. Zusatzbeitrag zur KV: 2,5 %
- Pflegeversicherung (PV): 3,6 %
- Beitragszuschlag für Kinderlose zur PV: 0,6 %
- Rentenversicherung (RV) allgemein: 18,6 %
- Rentenversicherung Knappschaft: 24,7 %
- Arbeitslosenversicherung (AV): 2,6 %
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