Digitales Verfahren zur Erhebung und zum Nachweis der Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder aktuell Juli 2025
Ab dem Abrechnungsmonat Juli 2025 steht Ihnen das neue Meldeverfahren DaBPV (Datenaustauschverfahren zur Beitragsdifferenzierung in der sozialen Pflegeversicherung) zur Verfügung. Dieses digitale Verfahren ermöglicht die automatisierte Ermittlung und Meldung der Elterneigenschaft sowie der Kinderanzahl über das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt).
Ab dem Jahr 2026 wird es möglich sein, die Anzahl der Kinder rückwirkend zu empfangen.
Lexware Pflegeversicherung 2023: Geringere Beiträge für große Familien
Nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichtes, muss ab dem 31. Juli 2023 die Pflegeversicherung neu geregelt werden. Somit sollen Kinderreiche Familien künftig bei den Beiträgen zur Pflegeversicherung bessergestellt werden. Seit dem Jahr 2001, haben schon Kinderlose ab dem vollendenten 23. Lebensjahres 0,25 % (ab 2022 0,35 %) einen Beitragszuschlag zu zahlen.
Lesen Sie hier die aktuellen Infos und Dokumente:
https://erfolgsbuero.de/lexware-vor-ort/
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Allgemeine Infos zu dem Urteil finden Sie im Artikel der Süddeutschen Zeitung. Aus dem ich teilweise zitiere.
„Wer ein Kind hat oder drei oder fünf, zahlt derzeit unterschiedslos 3,05 Prozent vom Bruttoeinkommen in die Pflegeversicherung, wohingegen Kinderlose 3,4 Prozent zahlen. Nun geht das Gericht einen Schritt weiter: Künftig muss auch nach der Anzahl der Kinder unterschieden werden. Denn mit der Anzahl der Kinder steige erstens der wirtschaftliche Aufwand der Familien, zweitens führe die Kindererziehung zu verringerten Erwerbschancen.“
Wie die Stafflung und Beitragsreduzierung im Einzeln aussieht hat das Gericht dem Gesetzgeber überlassen.
Umsetzung und Lexware
Somit müssen wir in Lexware damit rechnen, dass es ein Feld geben wird, wo wir die Kinderzahl eines Mitarbeiters eintragen können. Das Kinderanzahlfeld aus Elstam bezüglich der Lohnsteuer wird dafür nicht ausreichen, da die Kinder für die Reduzierung der Pflegeversicherung erhalten bleiben müssen auch wenn Sie lohnsteuerlich herausfallen.
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Lassen Sie sich die Geburtsurkunde des Kindes geben und legen Sie davon eine Kopie in den Personalakten ab. Den Sie als Arbeitgeber sind in der Nachweispflicht, wenn Sie den Hacken gesetzt haben bei „Elterneigenschaft wurde nachgewiesen“. Bisher reichte das bei einem Kind!
Bei mehreren Kindern lassen Sie bitte von allen Kindern einen Nachweis geben und hinterlegen diesen in der Personalakte.
Grundsätzlich zählen hierzu folgende Nachweise:
- Geburtsurkunde
- Adoptionsurkunde
- Kindergeldbescheid
- Kinderfreibetrag im Einkommensteuerbescheid
- Pflegevertrag zwischen Jugendamt und Pflegeeltern
- Bescheinigung über Bezug von Mutterschaftsgeld
- Sterbeurkunde des Kindes
Wir werden das Thema und die Umsetzung in Lexware beobachten und Sie in Seminaren informieren. Lexware Schulungen für Lohn und Gehalt finden Sie hier.
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