Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG)
Das Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG), welches am 1. Juli 2023 in Kraft trat, führte zu einer Anpassung der Beiträge zur Pflegeversicherung mit dem Ziel, Eltern mit mehreren Kindern zu entlasten.
Zum 1. Juli 2025 wurden weitere Anpassungen im Bereich der Digitalisierung vorgenommen, über die wir Sie bereits informiert haben. (Unser Blog von Anfang Juli 2025)
Erste Erfahrungswerte
Wir haben bereits einige Rückmeldungen von unseren Kunden bekommen, die ich Ihnen näher vorstellen möchte.
manueller Erfassung 'zusätzliches Kind' eigens leibliche
Wenn die vom BZSt zurückgemeldeten Kinderanzahl zu niedrig ist, und Sie ein ‚eigenes leibliches Kind‘ manuell erfassen möchten, ist dies derzeit im Verfahren nicht vorgesehen. Der Eintrag ‚eigenes Kind‘ steht deshalb im Programm nicht zur Verfügung.
Sie sind verpflichtet, die übermittelten Daten zu übernehmen. Wenn die rückgemeldete Kinderanzahl nicht korrekt ist, dürfen Sie die Anzahl der Kinder anpassen. Der Arbeitnehmer sollte jedoch eine Klärung bei der Meldebehörde herbeiführen.
„Der Datenbestand des BZSt beruht hauptsächlich auf der Übermittlung von Daten aus den Meldebehörden und den Landesfinanzverwaltungen (Finanzämter). Diese übermitteln tagesaktuell aus ihren Datenbeständen an das BZSt. Eine Validierung und Plausibilisierung dieser Nachrichten erfolgt durch das BZSt. Für einzelne steuerlich relevante Lebenssachverhalte, die nicht aus den Meldedaten abgeleitet werden können, ergänzen die Finanzämter auf Antrag der Steuerpflichtigen den Datenbestand im BZSt. Auch diese Nachrichtenübermittlungen sind tagesaktuell, sie werden ebenfalls validiert und plausibilisiert“
Bitten Sie den Arbeitnehmer die abweichende Kinderanzahl mit der zuständigen Meldebehörde (Einwohnermeldeamt) zu klären und ggf. berichtigen zu lassen.
Weitere Infos dazu :Lexware
Reduzierung auf tatsächliche Kinderzahl
Die vom BZSt rückgemeldete Anzahl der Kinder stimmt nicht mit den tatsächlichen Verhältnissen überein. Derzeit ist die Herabsetzung der rückgemeldeten Kinderanzahl im Verfahren nicht vorgesehen und deshalb in Lexware lohn+gehalt nicht möglich.
Weiter Beobachtungen
Falls in der Rückmeldung des BZSt die Elterneigenschaft verneint wurde, jedoch in den Mitarbeiterstammdaten die Checkbox ‚Elterneigenschaft‘ aktiviert ist, wird dies zurzeit in der Antwortzentrale als keine Abweichung erkannt.
Achten Sie hier wie bei vielen anderen Faktoren in der Personalarbeit darauf.
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