Mutterschutz
Mutterschutz greift von Beginn der Schwangerschaft an bis nach der Geburt. Wichtige Fakten dazu:
- Gesundheit von Mutter und Kind am Arbeitsplatz
- Besonderer Kündigungsschutz
- Beschäftigungsverbot nach dem Mutterschutzgesetz in den Wochen vor und nach der Geburt
- Sicherung des Einkommens während des Beschäftigungsverbots
- Mutterschutz ändert nichts an den Urlaubsansprüchen Ihrer Mitarbeiterin
Manche Branchen wie z. B. die Pflege sehen ein Beschäftigungsverbot in der Schwangerschaft oder vorzeitigen Mutterschaftsurlaub laut Mutterschutzgesetz ab dem ersten Tag der Schwangerschaft vor.
Grundlagen
Rechtliche Grundlage für den Schutz der berufstätigen Mutter und ihres Kindes ist das Mutterschutzgesetz (MuSchG). 2018 wurde das Gesetz umfänglich geändert, um klarere Verhältnisse für Sie als Arbeitgeber und Ihre Arbeitnehmerin zu schaffen.
- Keine Mitteilungspflicht über Schwangerschaft gegenüber Ihnen als Arbeitgeber
- Sobald Sie als Arbeitgeber aber davon erfahren, müssen Sie umgehend die Aufsichtsbehörde informieren.
- Informationsverbot (aber nicht gegenüber Vorgesetzten wegen Anpassung der Tätigkeit und Betriebsrat – diesen müssen aber nach DSGVO handeln)
- Mutterschutz bedeutet Kündigungsschutz: Schwangere Mitarbeiterinnen sind für die Dauer der Schwangerschaft und bis zum Ablauf von 4 Monaten nach der Geburt und der Elternzeit in besonderem Maß vor einer Kündigung geschützt. Der Kündigungsschutz gilt seit 2017 laut Vorschrift auch für Frauen, die nach der 12. Schwangerschaftswoche eine Fehlgeburt erlitten haben.
- Für den Kündigungsschutz ist entscheidend, ob Ihre Mitarbeiterin schwanger ist, wenn sie die Kündigung erhält.
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Mutterschutzfristen
Die Schutzfrist für Schwangere und junge Mütter beginnt 6 Wochen vor dem berechneten Entbindungstermin und endet regelmäßig 8 Wochen nach der Geburt.
- In der Schutzfrist vor der Geburt dürfen Sie Ihre Mitarbeiterin nur beschäftigen, wenn sie sich ausdrücklich dazu bereit erklärt. Sie kann ihr Einverständnis jederzeit widerrufen.
- In der 8-wöchigen Schutzfristnach der Geburt darf sie auf keinen Fall beschäftigtwerden, auch dann nicht, wenn sie das möchte.
- Bei Mehrlingsgeburten beträgt die Schutzfrist nach der Entbindung 12 Wochen. Auch bei Frühgeburten beträgt der Mutterschutz grundsätzlich 12 Wochen. Hier verlängert sich die Mutterschutzfrist außerdem noch um den Zeitraum, der vor der Geburt versäumt wurde. Ob eine Frühgeburt vorliegt, ergibt sich aus der ärztlichen Bescheinigung.
- Bei Mehrlingsgeburten, also Zwillingen, Drillingen oder mehr, beginnt die Mutterschutzfrist ebenfalls 6 Wochen vor dem Geburtstermin. Nach der Geburt verlängert sich die Frist allerdings um 4 Wochen, also auf insgesamt 12 Wochen ab der Entbindung.
- Zudem gilt eine 12-wöchige Schutzfrist nach der Geburt für Mütter, die ein behindertes Kind zur Welt gebrachthaben.
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