Minijobber dürfen bis zu 450 EUR im Monat verdienen. Ein gelegentliches unvorhersehbares Überschreiten dieser Monatsgrenze bis zu 3 Mal in 12 Monaten ist erlaubt. Minijobber müssen den gesetzlichen Mindestlohn von 9,35 EUR (2020) bekommen. Zur Rentenversicherung zahlen Minijobber einen Eigenbeitrag. In der Lohnabrechnung müssen Sie die Umlagesätze U1 und U2, die Insolvenzgeldumlage und den Beitrag zur Unfallversicherung berücksichtigen.
Die pauschalen Sozialversicherungsbeiträge für Ihren Minijobber zahlen Sie an die Minijob-Zentrale. Die Umlage U1 für den Ausgleich von Arbeitgeberaufwendungen bei Krankheit beträgt seit Januar 2018 0,9 % des Bruttoarbeitsentgelts, ab 1. Oktober 2020 1,0% des Bruttoarbeitsentgelts. Die Umlage U2 für den Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen bei Mutterschaft kostet Sie 0,19 % des Bruttoarbeitsentgelts, ab 1. Oktober 2020 0,39% des Bruttoarbeitsentgelts.
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Um Ihren Mitarbeiter im Falle einer Insolvenz abzusichern, müssen Sie außerdem eine Insolvenzgeldumlage in Höhe von 0,06 % an die Minijobzentrale entrichten. Verzichten Sie auf eine Besteuerung Ihres Minijobbers nach dessen individuellen Lohnsteuermerkmalen, kommt außerdem eine Pauschsteuer in Höhe von 2 % hinzu.
Der pauschale Krankenversicherungsbeitrag für Minijobber beträgt 13 %.
Sie als Arbeitgeber zahlen einen pauschalen Beitrag zur Rentenversicherung von 15 %. Ihre Minijobber müssen darüber hinaus einen Eigenbeitrag in Höhe von 3,6 % leisten.
Durch den Eigenanteil kann der Minijobber
- seinen Rentenanspruch erhöhen,
- einen Anspruch auf Reha-Leistungen und auf Erwerbsminderungsrente erwerben,
- eventuell früher in Rente gehen.
Möchte der Minijobber keinen Eigenanteil zahlen, kann er sich von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen. Das geschieht, indem er dem Arbeitgeber diesen Wunsch schriftlich mitteilt. Sie bestätigen den Eingang mit Eingangsdatum und nehmen das Schreiben zu Ihren Unterlagen. Sie brauchen es für zukünftige Prüfungen durch die Sozialversicherung. Die Meldung an die Minijob-Zentrale erfolgt im Rahmen der Anmeldung des Minijobbers.
Die meisten Minijobber werden sich dafür entscheiden, diesen Antrag zu stellen, weil sie sich keinen Vorteil von der Zahlung versprechen. Ob es sich bei Ihrem Minijobber lohnen würde, kann nur ein Rentenfachmann beurteilen.
Tipp: Kostenlose Beratungsstellen
Unschlüssige Minijobber erhalten genauere Informationen bei einem Rentenberater oder beim Servicetelefon der Deutschen Rentenversicherung (kostenlos unter Tel. 0800 / 1000 480 70).
Der Beitragssatz zur Unfallversicherung ist von der Branche Ihres Betriebs abhängig und an die zuständige Berufsgenossenschaft zu zahlen.
Praxis-Beispiel: Mindestbeitrag beachten
Der Minijobber muss den pauschalen Rentenbeitrag des Arbeitgebers (15 %) auf den normalen Rentenbeitrag aufstocken. Sein Eigenanteil beträgt damit 3,6 %. Verdient Ihr Minijobber weniger als 175 EUR im Monat, ist sein Eigenbeitrag zur Rentenversicherung höher. Das liegt daran, dass der Gesamtbeitrag zur Rentenversicherung (Arbeitgeber und Arbeitnehmer zusammen) aus mindestens 175 EUR berechnet wird.
1. Beispiel: Verdient der Minijobber 100 EUR im Monat, beträgt der Gesamtbeitrag zur Rentenversicherung 32,55 EUR (18,6 % von 175 EUR). Davon tragen Sie als Arbeitgeber 15 EUR (15 % von 100 EUR), der Minijobber die Differenz. Sein Eigenanteil beträgt 17,55 EUR (32,55 EUR abzüglich 15 EUR).
2. Beispiel: Verdient der Minijobber 400 EUR im Monat, beträgt der Gesamtbeitrag zur Rentenversicherung 74,40 EUR (18,6 % von 400 EUR). Davon tragen Sie als Arbeitgeber 60 EUR (15 % von 400 EUR), der Minijobber die Differenz. Sein Eigenanteil beträgt 14,40 EUR (74,40 EUR abzüglich 60 EUR bzw. 3,6 %).
Diesen obigen Text mit meinen persönlichen und aktuellen Anmerkungen wurde mir durch die Haufe-Lexware zur Verfügung gestellt. Vielen Dank.
Weitere Infos zu diesen Themen finden Sie unter:
https://www.arbeitsagentur.de/lexikon/minijob
Alexander Dilly
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