Lexware lohn+gehalt 2025
Hier geben wir wichtige Informationen zu den Lexware lohn+gehalt 2025
Mit der Einführung von neuen Funktionen setzt Lexware Maßstäbe für eine noch effektivere Abwicklung Ihrer Lohn- und Gehaltsabrechung
Dies unterstützt Sie dabei, administrative Aufgaben zeitsparend zu erledigen und sich auf das Wesentliche – Ihr Kerngeschäft – zu konzentrieren.
Kostenlose Webinare im Januar 2025
Melden Sie sich frühzeitig zu den Webinaren an.
Lohnsteuerjahresausgleich 2024
Lexware lohn+gehalt 2025
Veränderung der Kinderanzahl im laufenden Jahr
Verändert sich die Anzahl der abschlagsberechtigten Kinder, so darf der Mitarbeiter oder die Mitarbeiterin bei der Durchführung des Lohnsteuerjahresausgleichs nicht berücksichtigt werden, außer beim Wechsel von 0 auf 1 oder umgekehrt. Mit der neuen Version berücksichtigt Ihre Software diesen Sachverhalt automatisch.
Erhöhung des Mindestlohns
Zum 01.01.2025 wird der gesetzliche Mindestlohn von 12,41 Euro/h auf 12,82 Euro/h erhöht. Beachten Sie, dass dieser Betrag nicht unterschritten wird. Damit erhöht sich ebenfalls die Geringfügigkeitsgrenze ab 01.01.2025 auf 556,- Euro.
Mehr dazu in unserem Blogs:
Elektronische Betriebsprüfung (euBP)
Ab 1.1.2025 müssen auch die Daten aus der Finanzbuchhaltung digital übermittelt werden
Die euBP zielt darauf ab, die Betriebsprüfung der Sozialversicherungsträger effizienter und digitaler zu gestalten. Seit dem 1.1.2023 müssen Arbeitgeber die für die Betriebsprüfung erforderlichen Entgeltabrechnungsdaten aus einem systemgeprüften Programm heraus elektronisch übermitteln. Ab dem 1. Januar 2025 wird diese Pflicht zur elektronischen Übermittlung auf die Finanzbuchhaltungsdaten erweitert.
Nach § 126 SGB IV haben Sie die Möglichkeit, bei den Rentenversicherungsträgern einen Antrag auf Verzicht der elektronischen Datenübermittlung zu stellen. Haben Sie diesen Antrag bereits für die Entgeltabrechnungsdaten gestellt, gilt er auch für Ihre Daten aus der Finanzbuchhaltung. Sie haben aber auch weiterhin die Möglichkeit, den Antrag zu stellen.
Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung
Die Rückmeldung im Rahmen der elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung wird erweitert
Ist ein Mitarbeiter arbeitsunfähig, rufen der Arbeitgeber den entsprechenden Nachweis aus dem Entgeltabrechnungsprogramm beim Kommunikationsserver der gesetzlichen Krankenkassen (GKV-Kommunikationsserver) ab. Die Krankenkasse des jeweiligen Mitarbeiters prüft, ob ihr AU-Daten vorliegen, und meldet diese den Arbeitgeber zurück. Das geschieht bisher in erster Linie im Rahmen einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit. Ab dem 1.1.2025 wird außerdem Folgendes zurückgemeldet:
- Zeiten von stationären Rehabilitations- und Vorsorgemaßnahmen
- Teilstationäre Krankenhausaufenthalte, allerdings nicht die genaue Zeit des Aufenthaltes.
- AU-Zeiten aus dem Ausland oder AU-Zeiten von privat versicherten Mitarbeitern – ebenfalls ohne Angabe der exakten Zeiten.
- Bei AU-Abfrage während eines laufenden Kassenwechsels erfolgt von der Folgekasse und von der Vorkasse jeweils eine Rückmeldung.
- Falls der Krankenkasse eine AU-Bescheinigung in Papierform mit ungültigen Daten vorliegt und bereits eine Korrektur vom Versicherten angefordert wurde, erfolgt eine Rückmeldung mit dem Meldegrund „in Prüfung“.
- Im Fall von Krankenhausaufenthalten von Mitarbeitern das tatsächliche Ende des stationären Krankenhausaufenthaltes, ohne dass eine erneute Anfrage des Arbeitgebers nötig ist. Voraussetzung hierfür ist, dass der Arbeitgeber überhaupt eine AU-Abfrage gestellt hat
Die Sachbezugswerte für Verpflegung und Unterkünfte steigen
Die amtlichen Sachbezugswerte für Unterkünfte und Verpflegung steigen auch im Jahr 2025. Sie müssen die neuen Sachbezugswerte ab 1.1.2025 zwingend anwenden. Rechnet Ihr Unternehmen mit alten oder falschen Werten, ist das ermittelte steuer- und beitragspflichtige Entgelt der betreffenden Beschäftigten nicht korrekt. Das kann weitreichende Folgen haben, z. B.:
- Gesamtsozialversicherungsbeiträge werden falsch berechnet und abgeführt.
- Die Lohnsteuer wird nicht korrekt ermittelt.
- Teilzeitkräfte werden fälschlicherweise als versicherungsfreie, geringfügig entlohnte Minijobber geführt.
- Eigentlich versicherungsfreie, geringfügig entlohnte Minijobber werden als versicherungspflichtige Beschäftigte abgerechnet.
Vor allem die kostengünstige oder -freie Verpflegung von Beschäftigten ist eine in Unternehmen weitverbreitete Praxis. Aufgrund der aktuellen Wohnraumknappheit stellen immer mehr Unternehmen ihren Beschäftigten auch Unterkünfte zur Verfügung. Arbeitgebende, die entsprechende Zusatzleistungen für Beschäftigte planen, müssen die Sachbezugswerte sowohl für die Ermittlung der Lohnsteuer als auch für die Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge ansetzen.
Selbst wenn im Arbeitsvertrag eines Beschäftigten oder in einer Betriebsvereinbarung andere Werte festgelegt wurden oder ein Tarifvertrag abweichende Größen vorsieht, ist mit den amtlichen Sachbezugswerten zu rechnen.
Die Werte für Verpflegung für 2025
Im Folgenden finden Sie die amtlichen Werte zur Verpflegung, die für das Jahr 2025 gelten werden. In Klammer ist der Wert aus dem Vorjahr vermerkt.
Arbeitnehmer einschließlich Jugendliche und Azubis:
Monatliche Kosten
- Frühstück: 69 Euro (65,10 Euro)
- Mittagessen: 132 Euro (123,90 Euro)
- Abendessen: 132 Euro (123,90 Euro)
- Gesamt: 333 Euro (313 Euro)
Kalendertägliche Kosten
- Frühstück: 2,30 Euro (2,17 Euro)
- Mittagessen: 4,40 Euro (4,13 Euro)
- Abendessen: 4,40 Euro (4,13 Euro)
- Gesamt: 11,10 Euro (10,43 Euro)
Sachbezugswert für Unterkünfte
Auch der Sachbezugswert für Unterkünfte wird im Jahr 2025 angehoben. Er soll auf 282,00 Euro monatlich steigen (273 Euro im Jahr 2024).
Neuer DATEV-Kontenrahmen
Lexware lohn+gehalt 2025
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