Kassenbon-Pflicht: Das müssen Unternehmer wissen

A.Dilly

Was in Österreich und Italien bereits seit Jahrzehnten praktiziert wird, erregt in Deutschland seit 1.1.2020 die Gemüter. Die Rede ist von der Kassenbon-Pflicht, im Fachjargon auch als Belegausgabepflicht bezeichnet. Seit Jahresbeginn müssen Unternehmer, die ein elektronisches Kassensystem nutzen, jedem Kunden einen Bon ausstellen, selbst wenn er nur ein Brötchen für 15 Cent kauft. Hier die wichtigsten Infos für betroffene Unternehmer.

Was ist die Kassenbon-Pflicht?

Die Verpflichtung, bei Nutzung einer elektronischen Kasse für jeden Geschäftsvorfall einen Kassenbon ausstellen zu müssen, findet sich in § 146a Abs. 2 Abgabenordnung (AO). Keine Belegausgabepflicht besteht dagegen für Kleinunternehmer, die eine offene Ladenkasse verwenden. Konkretisiert werden die gesetzlichen Vorgaben zur Belegausgabepflicht durch die Kassensicherungsverordnung und durch FAQs des Bundesfinanzministeriums.

Ab wann gilt die Kassenbon-Pflicht?

Viele Unternehmer mit elektronischen Registrierkassen winken ab, wenn es um die Kassenbon-Pflicht geht. Denn schließlich gibt es eine Nichtbeanstandungsregelung bis zum 30.9.2020. Doch das ist ein Trugschluss. Zwar gibt es tatsächlich eine Nichtbeanstandungsregelung bis zum 30.9.2020, doch diese gilt nur für die eigentlich zum 1.1.2020 fällig gewesene Aufrüstung elektronischer Kassen mit einer zertifizierten Sicherheitseinrichtung.

Die Verpflichtung, Kunden einen Kassenbon auszustellen, gilt damit ohne Wenn und Aber für alle Branchen seit 1.1.2020!

Was sind die rechtlichen Anforderungen an den Kassenbon?

Welche Anforderungen der auszustellende Beleg erfüllen muss, kann der Kassensicherungsverordnung (KassenSichV) entnommen werden. Nach Paragraf 6 dieser Verordnung muss der ausgestellte Bon folgende Inhalte aufweisen:

  1. Vollständiger Name und vollständige Anschrift des leistenden Unternehmens (= Aussteller des Belegs)
  2. Datum der Belegausstellung und Zeitpunkt des Vorgangsbeginns sowie Zeitpunkt der Beendigung des Vorgangs
  3. Menge und Art der gelieferten Gegenstände bzw. Umfang und Art der sonstigen Leistung
  4. Transaktionsnummer
  5. Entgelt und darauf entfallender Steuerbetrag für eine Warenlieferung oder eine sonstige Leistung in einem Betrag sowie den anzuwendenden Umsatzsteuersatz – im Falle einer Steuerbefreiung ist ein Hinweis in den Bon aufzunehmen
  6. Seriennummer des elektronischen Aufzeichnungssystems oder Seriennummer des Sicherheitsmoduls

Lesen mehr unter:

https://www.lexware.de/artikel/kassenbon-pflicht/

Mit besten Grüßen

Alexander Dilly

Erfolgsbüro
Lexware Gold Partner / Cobra Sales Partner
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